Hinweise auf Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister
Die Meldebehörden haben nach den für sie geltenden Vorschriften bestimmte Mitteilungspflichten an bestimmte staatliche Stellen und im begrenzten Umfang auch an private Personen.
In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass jede Bürgerin/jeder Bürger gegenüber der Meldebehörde das Recht auf eine gebührenfreie Einrichtung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre hat.
Auf Antrag können die folgenden Sperren eingetragen werden:
1.Öffentliche Religionsgemeinschaft
Betroffene Familienangehörige, die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft des anderen Familienmitgliedes angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört.
Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden (§ 32 (2) Satz 4 HMG).
2. Parteien/Wählergruppen
Die betroffene Person hat die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen, andere Träger von Wahlvorschlägen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen. (§ 35 (5) HMG).
3. Alters- und Ehejubiläen
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten aus Anlass seines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presseorgane zu widersprechen (§35 (3) und (5) HMG).
4. Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Bürger/innen erteilt werden. Die betroffene Person darf, ohne Angabe von Gründen, der Weitergabe seiner Daten an Adressbuchverlage widersprechen (§ 35 (4) und (5) HMG).
5. Widerspruch gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet
Nach § 34 a HMG können Auskünfte auch im Wege eines automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Das Erteilen solcher Auskünfte per Internet ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat (hiervon unberührt bleiben Melderegisterauskünfte, die schriftlich auf dem Postweg oder bei persönlicher Vorsprache des Auskunftsersuchenden erteilt werden).
6. Recht auf informationelle Selbstbestimmung/Direktwerbung
Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft nicht erteilen, wenn diese öffentlich für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und die betroffene Person der Übermittlung seiner Daten zu Werbezwecken widersprochen hat (§ 6 MRRG, Urteil vom 21.06.2006).
7. Bundesamt für Wehrverwaltung
Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde im Oktober eines jeden Jahres Familienname, Vornamen und gegenwärtig Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das achtzehnte Lebensjahr vollenden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§58 WPfG).
Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzungen gebunden und braucht nicht begründet zu werden.
Beim Vorliegen schutzwürdiger Belange(nur bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit o.ä.) und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises kann eine komplette Auskunftssperre erfolgen (§ 34 (5) HMG).
Für Rückfragen und weiteren Informationen stehen wir Ihnen zu den bekannten Öffnungszeiten oder telefonisch unter den Telefonnummern 06625/9203-15 (Frau Röth) und 06625/9203-23 (Frau Lipphardt) zur Verfügung.
Niederaula 11. Januar 2013
Der Gemeindevorstand
Rohrbach, Bürgermeister