Mitteilungspflicht der Grundstückseigentümer bei Veränderung der gebührenpflichtigen Flächen zur Berechnung der Niederschlagwassergebühr

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser – dies regelt die gültige Entwässerungssatzung der Marktgemeinde Niederaula.
 

Was müssen Sie als Grundstückseigentümer veranlassen?
 

Mitteilungspflichtig ist die Schaffung zusätzlicher versiegelter Flächen, wenn z. B. eine Garage errichtet und das Niederschlagswasser der Dachfläche in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Gleiches gilt beispielsweise für die Befestigung von Zufahrten und Hofflächen. Auch nicht genehmigungspflichtige Bauvorhaben können Änderungen der gebührenpflichtigen versiegelten Flächen zur Folge haben. Mitteilungspflichtig sind auch Veränderungen der Versiegelungsart, dazu gehören auch Entsiegelungen die die gebührenrelevanten Flächen vermindern.
 

Wenn sich die gebührenrelevanten Daten verändern, hat der Eigentümer diese der Marktgemeinde Niederaula unverzüglich mitzuteilen. Sollten Sie Fragen zur „getrennten Abwassergebühr“ haben wenden Sie sich bitte an Frau Johnston Tel. 06625 / 9203 -20, Email: yvonne.johnston@niederaula.de.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Marktgemeinde Niederaula
Fr, 18. August 2017

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