Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern

Wasserentnahme aus allen Flüssen, Bächen und Seen des Landkreises Hersfeld-Rotenburg ist wegen der anhaltenden Trockenheit ab sofort verboten beziehungsweise nur noch stark eingegrenzt möglich. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro, teilt der Kreis als Untere Wasserbehörde mit.


Das Verbot gilt zunächst nicht für diejenigen, die eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt bekommen haben und für die, die ihre Tiere mit Wasser versorgen.

Wie der Leiter der Unteren Wasserschutzbehörde Gerd Myketin mitteilt, haben sich aufgrund der anhaltenden Trockenheit sehr niedrige Wasserstände in den Seen, Flüssen und Bächen eingestellt. Eine Änderung sei derzeit nicht absehbar, begründet Landrat Dr. Michael Koch das von ihm unterschiebene Verbot der Wasserentnahme. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Wasserhaushalt nachteilig gestört wird. Daher appelliert der Landrat an die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger: „Halten Sie sich an der Verbot. Wir sind dafür verantwortlich, dass Natur und Tiere geschützt werden.“ Das Verhalten jedes Einzelnen habe große Auswirkungen auf das ganze Ökosystem. „Wir müssen an den Schutz unserer Heimat denken, damit diese auch in Zukunft für uns erhalten bleibt“, so Koch.

Auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes ist es somit ab sofort bis auf weiteres untersagt, aus Flüssen, Bächen und Seen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg ohne Erlaubnis Wasser zur Bewässerung oder Beregnung zu entnehmen. Durch den geringen Wasserstand der Bäche, Flüsse und Seen und die starke Erwärmung des Wassers verschlechtern sich die Lebensbedingungen für Fische und andere Organismen, auch die Nahrungsgrundlage anderer Tierarten wird stark beeinträchtigt. Insbesondere an kleinen Gewässern besteht die Möglichkeit, dass zusätzliche Wasserentnahmen dazu führen, dass Tiere verenden.

Wer gegen das Wasserentnahmeverbot des Kreises verstößt, für den kann es richtig teuer werden. Die Ordnungswidrigkeit kann im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden, teilt der Landkreis mit.

 

Zum Hintergrund:

Das Schöpfen von Hand und das Tränken von Tieren sind generell erlaubnisfrei. Anlieger, deren Grundstück unmittelbar an ein Gewässer grenzt, dürfen für den Eigengebrauch auf diesem Grundstück auch mit einer Pumpe Wasser erlaubnisfrei entnehmen, „wenn der Abfluss im Gewässer dadurch nicht wesentlich vermindert wird“, heißt es im Wasserhaushaltsgesetz. Die Unteren Wasserbehörden können die erlaubnisfreie Benutzung zum Schutz des Naturhaushalts oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit beschränken oder ausschließen - so wie jetzt der Fall. 

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Veröffentlichung

Marktgemeinde Niederaula
Do, 13. August 2020

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