Neuwahl eines Schiedsmannes / einer Schiedsfrau und eines stellv. Schiedsmannes / einer stellv. Schiedsfrau in der Marktgemeinde Niederaula

Neuwahl eines Schiedsmannes / einer Schiedsfrau und eines stellv. Schiedsmannes / einer stellv. Schiedsfrau in der Marktgemeinde Niederaula

In der Marktgemeinde Niederaula ist ab 01. Januar 2025 die Position der Schiedsfrau / des Schiedsmannes und der Stellvertretung neu zu besetzen. Dies geschieht durch Wahl in der Gemeindevertretung und ist für Mitte November 2024 vorgesehen.

 

Bürgerinnen und Bürger, die Interesse an der Wahrnehmung der Aufgaben einer Schiedsperson haben und die aus den nachfolgenden Gründen nicht von der Bekleidung bzw. Berufung des Ehrenamtes ausgeschlossen sind, können sich bis zum 07. Oktober 2024 schriftlich bei dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde Niederaula, Schlitzer Straße 3, 36272 Niederaula bewerben.

 

Nach § 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes hat jede Gemeinde zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ein Schiedsamt einzurichten. Der Schiedsmann bzw. die Schiedsfrau ist ehrenamtlich tätig.

 

Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt und müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

Das Amt kann nicht bekleiden,

 

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

  2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

  3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

  4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

  5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

 

In das Amt soll nicht berufen werden, wer

 

  1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;

  2. nicht im Bezirk des Schiedsamts wohnt;

  3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

 

Niederaula, 05. September 2024                                                        

 

    Der Gemeindevorstand

der Marktgemeinde Niederaula

       (Thomas Rohrbach)

          Bürgermeister

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