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Amtliche Bekanntmachung Neuwahl eines Schiedsmannes / einer Schiedsfrau in der Marktgemeinde Niederaula

In der Marktgemeinde Niederaula ist eine Schiedsfrau / ein Schiedsmann neu zu wählen.

 

Nach § 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes hat jede Gemeinde zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ein Schiedsamt einzurichten. Der Schiedsmann bzw. die Schiedsfrau ist ehrenamtlich tätig.

 

Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt und müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

Das Amt kann nicht bekleiden,

1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

In das Amt soll nicht berufen werden, wer

1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;

2. nicht im Bezirk des Schiedsamts wohnt;

3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Bürgerinnen und Bürger, die Interesse an der Wahrnehmung der Aufgaben einer Schiedsperson haben und die aus o. a. Gründen nicht von der Bekleidung bzw. Berufung des Ehrenamtes ausgeschlossen sind, können sich schriftlich bei dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde Niederaula, Schlitzer Straße 3, 36272 Niederaula bewerben.

 

Niederaula, 29. Mai 2015

 

Der Gemeindevorstand

der Marktgemeinde Niederaula

(Thomas Rohrbach)

   Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Marktgemeinde Niederaula
Fr, 29. Mai 2015

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