Öffentliche Auslegung 2. Änderung des Flächennutzungsplans 2015
2. Änderung des Flächennutzungsplans 2015
Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Niederaula hat in ihrer Sitzung am 12.05.2017 beschlossen, den Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktgemeinde Niederaula OT Mengshausen öffentlich auszulegen.
Fläche für die Landwirtschaft sowie Grünland wird in Wohnbaufläche geändert. An anderer Stelle wird hierfür Wohnbaufläche in gleicher Größe zurückgenommen. Von dem Geltungsbereich der Änderung sind folgende Grundstücke in der Gemarkung Mengshausen betroffen: Flur 7 Flurstücke 58 (teilweise), 59/2.
Der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht sowie bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen werden auf die Dauer eines Monats öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden
vom 14.07.2017 bis einschließlich 15.08.2017
im Rathaus der Marktgemeinde Niederaula, Schlitzer Straße 3, 36272 Niederaula zu folgenden Zeiten ausgelegt, sofern nicht auf einen der genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt:
Montag, Dienstag, Donnerstag 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Es liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten vor:
1. Gemeindliche und übergeordnete Planungen:
· Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederaula
· Regionalplan Nordhessen 2009
· Landschaftsplan der Marktgemeinde Niederaula
2. Umweltbericht zur Flächennutzungsplan-Änderung mit Beschreibung von:
· Inhalte und Ziele der Planung
· Umweltbelange und –schutzziele, Berücksichtigung bei der Aufstellung
· Standortbeschreibung mit vorsorgendem Bodenschutz, Bewertung der Bodenfunktionen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sowie des Grundwassers
Informationen zu folgenden Themen:
Arten und Biotope: Aufgrund der geringen Flächengröße ist eine geringe Beeinträchtigung abzuleiten.
Wasser: Fließgewässer bzw. ständig wasserführende Gräben nicht vorhanden. Grundwasserergiebigkeit im mittleren Bereich, geringe Auswirkungen.
Geologie, Böden: 1964 wurde 70m südwestlich des Planungsgebietes ein 21 m tiefer Brunnen gebohrt. Er erschloss bis 10,50 m pleistozäne Terassenkiese, sandig; bis 11,5 m tonige Verwitterungsschichten des Unteren Bundsandsteins, darunter Mittelsandsteine, mürbe, des unteren Buntsandsteins, generell geringe Beeinträchtigungen. Allerdings stellen die Terassensedimente einen heterogenen Baugrund dar und sind bei Bauvorhaben zu beachten.
Klima: keine Beeinträchtigungen
Landschafts-/Ortsbild: Geringe Beeinträchtigungen durch vorgeprägten Standort
Kulturgüter und sonstige Sachgüter: nicht bekannt.
Mensch und menschliche Gesundheit, Erholung: keine negativen Auswirkungen
Umweltentwicklung bei Nichtdurchführung der Planung, Planungsalternativen, Umweltschutz-Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -minimierung sowie zum Ausgleich / Ersatz: Nach Alternativenprüfung Wahl des Planungsgebietes. Keine besondere Wertigkeit für Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Beeinträchtigungen von mittlerem Umfang, jedoch erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bzw. konkreten Umsetzung auftretend. Erhalt der Eingrünung und Vermeidung von Beeinträchtigungen der Eingrünung als Vorgabe
3. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behörden-Beteiligung nach § 4(1)BauGB:
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) (28.03.2017)
Belange der von der Flurbereinigungsbehörde zu vertretenden Aufgabenbereiche werden von dem Vorhaben dahingehend berührt, dass das Vorhaben im Flurbereinigungsverfahren Niederaula-Mengshausen VF 1102 liegt.
Die Grundstücksgrenzen der Ortslage von Mengshausen sind in Absprache mit den betroffenen Grundstückseigentümern neu festgelegt (reguliert) worden. Sie sind in der Örtlichkeit vermarkt und bei der Umsetzung des Vorhabens einzuhalten.
Aus Sicht der Flurbereinigungsbehörde steht einer Genehmigung des Vorhabens nichts entgegen.
Deutsche Bahn AG - DB Immobilien - Region Mitte (09.03.2017 und 05.04.2017)
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall usw.) entstehen können und Schutzräume und Schutzabstände im Bereich von 110 KV Bahnstromfreileitungen einzuhalten sind.
EnergieNetz Mitte GmbH (13.03.2017)
Es wird darauf hingewiesen, dass in dem Bereich des Bebauungsplanes keine Strom- und Gasleitungen der EnergieNetz Mitte GmbH betroffen sind.
Hessen Mobil, Eschwege (28.03.2017)
Sonstiger Hinweis: Die Ortsdurchfahrtsgrenze (OD-Grenze) wird in Kürze versetzt, um den jetzigen Außerortsbereich zum straßenrechtlichen Ortskern zu erklären.
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (04.04.2017)
Hydrogeologie (Dr. Fritsche):
Ca. 70 m südwestlich des Planungsgebietes wurde 1964 ein 21 m tiefer Brunnen gebohrt. Er erschloss bis 10,50 m pleistozäne Terrassenkiese, sandig; bis 11,5 m tonige Verwitterungsschichten des unteren Bundsandsteins, darunter Mittelsandsteine, mürbe, des unteren Buntsandsteins. Der Grundwasserflurabstand lag bei 7,3 m u. GOK im Ruhezustand.
Ingenieurbiologie (T. Schmidtke):
Nach Geologischer Karte 1:25000 von Hessen liegt der Betrachtungsraum im Verbreitungsgebiet sandig, kiesiger Mittelterrassenablagerungen der Fulda, deren Mächtigkeit im Detail nicht bekannt ist. Untergelagert werden die Terrassensedimente von Buntsandstein.
Die Terrassensedimente stellen einen heterogenen Baugrund dar und können setzungsfähig sein. Auf einheitliche Gründungsbedingungen ist zu achten. Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder Bauarbeiten werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 bzw. DIN EN 1997-2 sowie Baugrubenabnahmen
durch ein Ingenieurbüro empfohlen. →
→ Beschlussvorschlag / Beschluss der Gemeindevertretung:
Dem Hinweis wird entsprochen und die Begründung des Flächennutzungsplans entsprechend ergänzt
Koordinierungsbüro für Raumordnung und Städteentwicklung der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg und der Handwerkskammer Kassel
Hinweis: Bei zukünftigen Bauleitplanungen ist das gemeinsame Büro der HWK und IHK direkt zu beteiligen.
Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Fachdienst Ländlicher Raum, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz (29.03.2017)
Hinweis: Die vorgesehene F- bzw. B-Plan-Erweiterungsfläche war bisher nicht in den auf die Ortskanalisation Mengshausen und die Kläranlage Niederaula hydraulisch bzw. schmutzfrachttechnisch wirkenden Einzugsgebietsflächen enthalten. Der beabsichtigte abwassertechnische Anschluss an die Ortskanalisation ("Solmser Straße") ist daher grundsätzlich eigenverantwortlich zu prüfen. Schmutzfrachttechnisch wirkt die Erweiterungsfläche auf den vorhandenen Stauraumkanal B 48 (SKO H "Stegwiese", Einleitstelle 20), der nach Einsicht in den zuletzt erstellten Schmutzfrachtsimulationsnachweis (SMUSI) "Bestand 2013" augenscheinlich genügend Reserven aufweist (spez. CSB-Entlastungsschmutzfracht = 183 kg / haAred). In späteren Rechenläufen / Nachweisen ist die benannte Erweiterungsfläche entsprechend mit einzuarbeiten / zu berücksichtigen.
Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Bauaufsicht (29.03.2017)
Hinweis zum Vorentwurf B-Plan: Baugrenzen sind gemäß Planzeichenverordnung in Farbe Blau darzustellen.
Hinweise zum Vorentwurf B-Plan:
Die Festsetzung I.4.1: Bei Garagen handelt es sich nicht um Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, sondern hier besteht eine Regelung unter § 12 BauNVO.
Es wird empfohlen eine klarstellende Festsetzung, ob Stellplätze einschließlich innerhalb der Baugrenzen zulässig sind (s. hierbei auch Festsetzung II.1.1) oder auch außerhalb und ob diese auf die GRZ anrechenbar sind oder nicht, zu treffen.
Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Naturschutz (19.04.2017)
Zitat: Der Bebauungsplan Nr. 44 „Solmser Straße“ bereitet die Bebauung einer größeren Freifläche entlang der Solmser Straße vor. Die größere Teilfläche wird zur Zeit ackerbaulich genutzt, das andere Teilstück ist teilweise versiegelt mit Gehölzen im Randbereich.
Hinweis: Weder in der Plandarstellung noch in den Textfestsetzungen sind konkrete Flächen oder eine Mindestgröße für Anpflanzungen festgesetzt, es ist lediglich ein allgemeiner Hinweis (Punkt 5.1) enthalten. Gerade zur Einbindung in die freie Landschaft sollten in westlicher Richtung Baum- oder Strauchpflanzungen vorgesehen werden.
Hinweis: Die beigefügte Flächenbilanzierung zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs ist nicht ganz korrekt. Es wurden nur die versiegelbaren Flächen in Ansatz gebracht. Hiernach wird der Anschein erweckt, dass die übrigen Flächen ihre bisherige Nutzung behalten, was jedoch nicht der Realität entspricht. Eine ackerbauliche Nutzung z. B. auf den verbleibenden Flächen ist unwahrscheinlich, vielmehr werden diese vermutlich als Grünflächen angelegt.
Hinweis: Die nicht innerhalb des Geltungsbereichs ausgleichbaren Eingriffe sollen über die Ökokontomaßnahme "Renaturierung in der Jossa" der Gemeinde ausgeglichen werden. Im Umweltbericht wurde der auszugleichende Eingriffsumpfang mit Hilfe einer Kompensationsverordnung ermittelt. Es fehlt jedoch die Zuordnung einer Teilfläche der Ökokontomaßnahme zu dem Bebauungsplan.
Regierungspräsidium Kassel, Regionalplanung Siedlungswesen (27.03.2017)
Hinweis zum Vorentwurf B-Plan: Textliche Korrekturvorschläge in Verfahrensvermerken (z.B. Vertretung, sowie Ziel).
Hinweis: Prüfung, ob Planzeichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung im FNP, entgegen der Festsetzung im B-Plan, entfallen soll.
Regierungspräsidium Kassel, Immission- und Strahlenschutz (16.03.2017)
Zu den Planungen bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes Bedenken.
Begründung:
Im Zuge der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des B-Planes Nr. 44 „Solmser Straße“, OT Mengshausen rückt ein Allgemeines Wohngebiet (WA) an das Mischgebiet (MI) Flur 7, Flurstücke 57/6 und 57/9 (Fabrikationshalle mit Wohnhaus Firma Gies Kunststoffe) heran. Die Fabrikationshalle (Anlage) wird nach heutiger Auskunft des Bauamtes der Marktgemeinde Niederaula (Bürgermeister Rohrbach) gegenwärtig seiner Kenntnis nach nur noch als Lagerhalle für eventuelle Teile einer Fehlproduktion genutzt. Der neue Produktionsstandort selbst befindet sich mittlerweile im Gewerbegebiet Niederjossa.
Demzufolge lässt der gegenwärtige Anlagenbetrieb in Bezug auf Lärmemissionen keine Störungen auf die angrenzend zur Überplanung anstehende Ackerfläche (Teilbereich aus Flurstück 58) erwarten, sofern ein Nachtbetrieb ausgeschlossen ist und eventueller Liefer- bzw. Staplerverkehr analog des Nebenanlagencharakters der Halle nur noch gelegentlich und stark eingeschränkt stattfindet.
Mit Rechtskrafterlangung der Pläne sollte jedoch berücksichtigt werden, dass im Status Quo als auch für den Fall einer künftigen Dynamisierung des Hallenbetriebs im Sinne einer erneuten Produktionsaufnahme bzw. einer möglichen Umnutzung zu einem anderen Anlagenzweck als dem heutigen, die Richtwerte von 55 dB(A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht an den Immissionsorten einer zukünftigen Wohnbebauung – insbesondere an den Immissionsorten auf dem Flurstück 58 – weiterhin einzuhalten sind.
Diese Entwicklung kann eventuell den Bestandschutz einer solchen Anlage gefährden, indem der Anlagenbetrieb selbst stark eingeschränkt werden muss oder kostenintensive, nachträgliche Schallschutzmaßnahmen zu Lasten der Kommune bzw. des möglichen Anlagenbetreibers erforderlich werden.
Regierungspräsidium Kassel, Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten, Bodenschutz (29.03.2017)
Grundwasserschutz, Wasserversorgung:
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes sowie der Geltungsbereich befinden sich außerhalb von amtlich festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.
Zur Beurteilung von Festsetzungsvorgaben, die sich auf Belange des allgemeinen Grundwasserschutzes (i.S.d. § 5 Wasserhaushaltsgesetz) beziehen, ist zuständigkeitshalber die untere Wasserbehörde beim Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg im Verfahren zu beteiligen.
Altlasten/Bodenschutz
Aus Sicht von Altlasten und Bodenschutz ergeben sich keine Bedenken gegen das Vorhaben. Allerdings fehlt im Umweltbericht eine Prüfung alternativer Möglichkeiten der Nachverdichtung im Innenbereich i. S. von § 1a Abs. 2 BauGB, so dass eine entsprechende Ergänzung im weiteren Verfahren als Grundlage einer ausgewogenen Abwägung empfohlen wird.
Regierungspräsidium Kassel, Naturschutz und Landschaftspflege (01.03.2017)
Es fehlt die erforderliche konkrete und verbindliche Zuordnung eines Maßnahmenabschnitts und dessen Festsetzung als Kompensation im Umfang von 17183 Biotopwertpunkten für die Bauleitplanung (§ 1, a Abs. 3 BauGB). Der Öffentlichkeit sollte des Weiteren grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden, die geplanten Festsetzungen zu erkennen, um ggfs. öffentliche oder private Belange in die kommunale Abwägung einbringen zu können.
Regierungspräsidium Kassel, Bauleitplanung (29.03.2017)
Es wird angeregt die Planzeichenverordnung zu beachten:
Im Flächennutzungsplan wird eine "neue Wohnbaufläche" dargestellt. Dies ist laut Begründung wohl als "Wohnbaufläche" zu definieren.
Das Entfallen der Darstellung "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" ist nicht begründet und sollte beibehalten werden, weil die im B-Plan festgesetzte "Öffentliche Verkehrsfläche (Landwirtschaft) nach PlanZV nicht möglich ist. Nach Farbgebung ist es eine ganz "normale" Verkehrsfläche, im Sinne einer Erschließungsstraße. Möglich wäre eine "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Erschließung landwirtschaftlicher Flächen" festzusetzen.
Es wird darauf hingewiesen dass im Pkt. 3 der FNP-Begründung die Absicht ein 6-Parteien-Mietshaus zu bauen, kein 'Konzept' darstellt. Ein 'Konzept' sollte auf der Analyse der vorhandenen Bebauung beruhen und die städtebauliche Einordnung und Ordnung herleiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung als "Wohnbaufläche" nicht begründet ist, da die umgebende Bebauung als "Gemischte Baufläche" dargestellt ist. Zusätzlich fehlt die Begründung, weshalb gerade dort die Planung erfolgt und nicht an anderer Stelle im Ortsteil.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Flächen, welche als Wohnbauflächen zurück genommen werden sollen, in Punkt 4.1.1 der FNP-Begründung nicht konkret benannt wurden.
Hinweis zu Punkt 4.2 der FNP-Begründung:
Der Standort der Flächen befindet sich nicht innerhalb der Ortslage, sondern am Rand. Deshalb bedarf es ja einer Bauleitplanung. Andernfalls wäre das Vorhaben ja nach § 34 BauGB zulässig.
Hinweis zu Punkt 4.5 der FNP-Begründung:
Hier fehlen die Standortalternativen der möglichen Planungsalternativen. § 1 a Abs. 2 BauGB fordert, dass die Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen einer besonderen Begründung bedarf.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (03.03.2017)
Das Konzeptzentrum Baumanagement Wiesbaden bearbeitet TÖB Vorgänge seit dem 01.07.2014 nicht mehr. Um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, bitte ich Sie, zukünftig die geänderte Zuständigkeit zu beachten und alle Ihnen in Wiesbaden für TÖB-Verfahren bekannten Adressen aus Ihrem Verteiler zu löschen.
Diese Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anregungen können schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Niederaula innerhalb der Dienststunden der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden.
Gemäß § 4 a Absatz 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Niederaula, den 07.07.2017
Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Niederaula
gez. Rohrbach
Bürgermeister