Bekanntmachung 12. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 24. Juni 2005
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366), der §§ 1 bis 5a und 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Niederaula in der Sitzung am 20. September 2019 die Änderung der
E N T W Ä S S E R U N G S S A T Z U N G
(EWS)
beschlossen.
Der Gebührensatz für das Niederschlagswasser wird von 0,75 € auf 0,85 € pro Quadratmeter erhöht. Die Schmutzwassergebühr wird von 4,60 € auf 5,00 € pro Kubikmeter erhöht. Hierzu wird die Entwässerungssatzung wie folgt geändert:
Artikel I
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 24 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser)
(1)Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,85 Euro jährlich erhoben.
§ 26 Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:
§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 5,00 Euro
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 5,00 Euro
In § 26 (2) Satz 3 wird die Angabe „4,60 Euro“ ersetzt durch „5,00 Euro“.
Artikel II
Dieser 12. Nachtrag tritt zum 01. Januar 2020 in Kraft.
Niederaula, 20. Dezember 2019
Der Gemeindevorstand
der Marktgemeinde Niederaula
(Thomas Rohrbach)
Bürgermeister
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