2. Änderung der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde Niederaula
2. Änderung der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde Niederaula
Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915), jeweils in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2018 (GVBl. I S. 374) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Neufassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Niederaula in ihrer Sitzung vom 21. August 2020 folgende Änderung der
Satzung über die Gebühren für den Einsatz
der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde Niederaula
beschlossen:
Artikel I
§ 2 (Gebührenschuldner) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,
1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,
2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch
a) Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind,
b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,
4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,
5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,
6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden.
7. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
8. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat.
m § 3 (Grundlagen der Gebührenbemessung) wird nachfolgender Absatz 4 neu eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5:
- Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß dem Gebührenverzeichnis erhoben.
Im Gebührenverzeichnis werden folgende Gebühren verändert bzw. hinzugefügt:
- 1.1 Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 6,60 €
- 1.2 Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 6,60 €
- 2.1 Einsatzleitwagen
- Einsatzleitwagen ELW 1 13,50 €
- 2.2 Tragkraftspritzenfahrzeuge
- TSF-W 27,50 €
- 2.3 Löschgruppenfahrzeuge
- LF 10 39,50 €
- 2.4 Tanklöschfahrzeuge
- TLF 16/30 37,00 €
- 2.5 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
- HLF 20/16 43,50 €
- 4.5 Prüfen, Waschen, Trocknen von Schläuchen
- je B-Schlauch oder 20 m und länger 16,00 € je Stück
- je C-Schlauch 14,00 € je Stück
- je D-Schlauch oder 5 m und kürzer 12,00 € je Stück
- 4.6 Schlauchreparatur
- Nach zeitlichem Aufwand des eingesetzten Personals zzgl. Materialkosten
Artikel II
Diese 2. Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Der Gemeindevorstand der
Marktgemeinde Niederaula
Niederaula, 26. Februar 2020
(Thomas Rohrbach)
Bürgermeister