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Winterdienstpflicht auf Gehwegen und Fußwegen

In der Marktgemeinde Niederaula wird ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt. So werden grundsätzlich nur gefährliche Fahrbahnstellen geräumt und gestreut, d.h. starke Gefällstrecken, unübersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen, scharfe und unübersichtliche Kurven, auffallende Verengungen und zu Glättebildung neigende Brücken- und Straßenteile an Wasserläufen. Für Fußgänger werden die Fußgängerüberwege und die belebten, über Fahrbahnen führenden Fußgängerüberwege innerhalb der geschlossenen Ortslage gestreut. Weiterhin sind einige Steilstrecken und Fußwege aus Sicherheitsgründen gesperrt, da hier kein Winterdienst durchgeführt wird.
 

Hiermit wird auf die Winterdienstpflicht der Anlieger auf den Gehwegen nach der Straßenreinigungssatzung hingewiesen.
 

Es wird an die Grundstückseigentümer appelliert, im Interesse des Umweltschutzes nur in ganz extremen Ausnahmefällen, wie es die Satzung vorsieht, Streusalz zu verwenden. Bei normaler Winterglätte sollte geräumt und abstumpfendes Material (Sand, Splitt u. ä.) verwendet werden.
 

Auftausalze, chemisch wirkende Mittel sowie Mischungen solcher Stoffe miteinander oder mit anderen Materialien dürfen auf baumbestandenen oder bepflanzten Geh- und Fußwegen nicht verwendet oder abgelagert werden. Ausgenommen hiervon sind Treppen, Brücken und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Derartige Stoffe dürfen im Übrigen nur in geringer Menge und allein zur Beseitigung von Glatteis verwendet werden. Die Rückstände müssen nach Ihrem Auftauen sofort beseitigt werden. Das Streugut darf keine für Tiere oder die Straße schädlichen Bestandteile (z.B. Schwefelverbindungen) enthalten. Das Streugut für den Winterdienst ist Sache der Winterdienstpflichtigen Grundstückseigentümer. 

Die Winterdienstpflicht gilt bei Schneefall, Schnee- und Eisglätte für die Zeiten von 7 bis 20 Uhr.
 

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg gilt folgende Regelung:

Bei zweiseitig bebaubaren Straßen mit nur einem Gehweg sind die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke auf beiden Straßenseiten zum Winterdienst verpflichtet. Die Räum- und Streupflicht wechselt jährlich zwischen den Anliegern auf der Seite des Gehweges und den gegenüberliegenden. Dieser jährliche Wechsel wurde auf Jahre mit geraden und ungeraden Endziffern abgestellt.

Bis zum 31. Dezember 2023 obliegt die Winterdienstpflicht den auf der gegenüberliegenden Seite des Gehweges befindlichen Anliegern. 
Ab dem 01. Januar 2024 obliegt die Winterdienstpflicht den auf der Gehwegseite befindlichen Anliegern.
 

Straßen freihalten!
Nachdem die gemeindlichen Fahrzeuge die Straßen geräumt haben wurde festgestellt, dass einige Bürgerinnen und Bürger den Schnee von ihrem Grundstück bzw. auf dem Bürgersteig davor zurück auf die Straße schieben. Dies gefährdet den sicheren Straßenverkehr und ist zu unterlassen. Zuwiderhandlungen werden verfolgt und entsprechend kostenpflichtig geahndet!
Daher wird appelliert, den Schnee am eigenen Grundstück zu belassen bzw. zu „lagern“.
 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Marktgemeinde Niederaula
Do, 30. November 2023

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